Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der GefAS.SÜD – Gesellschaft für Arbeitssicherheit Süd GbR
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) gemäß Baustellenverordnung (BaustellV)
Stand: Juni 2026, überarbeitet
- Allgemeine Regelungen
- Für sämtliche Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie werden ohne erneute Bezugnahme für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung anerkannt.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, sofern der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie anschließend schriftlich bestätigt werden. Die elektronische Form ersetzt die Schriftform nicht, soweit gesetzlich zulässig.
- Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatz-steuer.
- Vertragsgegenstand
Gegenstand des Auftrags ist die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen und technischen Regelwerke (u. a. RAB 10, RAB 30, RAB 31, RAB 32).
- Vertragsbestandteile und Rangfolge
- Ein Vertrag kommt durch Übermittlung des vom Auftraggeber unterzeichneten Auftragsschreibens oder die Annahme eines Angebots des Auftragnehmers in Textform (Post oder E‑Mail) zustande.
- Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge (in absteigender Priorität):
a) Auftragsschreiben des Auftraggebers einschließlich individueller Vereinbarungen;
b) Angebot des Auftragnehmers einschließlich Leistungsverzeichnis Koordination;
c) diese AGB;
d) Baustellenverordnung (BaustellV);
e) die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Gesetze, Verordnungen, behördlichen Auflagen, technischen Regeln sowie deutschen und europäischen Normen.
Erläuterung: Zwingendes öffentliches Recht gilt unabhängig von der vorstehenden Rangfolge stets vorrangig.
- Leistungen des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gemäß BaustellV in der Planungs- und Ausführungsphase auf Grundlage des vertraglich vereinbarten Leistungsver-zeichnisses und ab dem Zeitpunkt seiner Beauftragung. Eine Haftung für sicherheitsrelevante Planungen, Entscheidungen oder Unterlassungen, die vor diesem Zeitpunkt erfolgt sind oder nicht vom Auftragnehmer beeinflusst werden konnten, ist ausgeschlossen.
- Hierzu gehören insbesondere die sicherheitstechnische Beratung, die Koordination der am Bau beteiligten Gewerke in sicherheitsrelevanten Fragen sowie die Erstellung und Fortschreibung der erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente. Eine Überwachung der Arbeitsschutzpflichten der einzelnen Arbeitgeber ist damit ausdrücklich nicht verbunden (vgl. RAB 10 Nr. 15 Abs. 3 Satz 2).
- Leistungen der Koordination bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen gemäß DGUV Regel 101‑004 werden ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung erbracht und sind nicht Bestandteil der regulären SiGeKo-Beauftragung.
- Stellung des Koordinators und Beratungsfunktion
- Der Auftragnehmer unterliegt ausschließlich den Weisungen des Auftraggebers und nimmt im Rahmen dessen Verantwortung eine beratende Funktion in Fragen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes wahr.
- Die Beratungsleistung des Auftragnehmers entbindet die ausführenden Unternehmen (Arbeitgeber) nicht von ihren gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere von der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften, der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und DGUV-Regeln sowie ihrer Abstimmungs- und Eigenverantwortung gemäß DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (insbesondere § 6) und den jeweils einschlägigen landesrechtlichen Bauordnungen.
- Die Verantwortlichkeit der Unternehmer (Arbeitgeber) für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten bleibt durch die Maßnahmen der Baustellenverordnung unberührt. Die Arbeitgeber haben weiterhin eigenverantwortlich Sicherheit und Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten zu organisieren, umzusetzen und zu überwachen (RAB 10 Nr. 15 Abs. 4).
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Die Bestellung des Koordinators nach § 3 Abs. 1 BaustellV muss so rechtzeitig erfolgen, dass die während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu erfüllenden Aufgaben des Koordinators nach § 3 Abs. 2 BaustellV erledigt werden können (RAB 10 Nr. 16 Abs. 3). Bei verspäteter Bestellung ist eine Haftung des Auftragnehmers für Planungs-entscheidungen oder Unterlassungen, die vor seiner Beauftragung erfolgt sind, ausgeschlossen.
- Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Die Anfertigung des SiGe-Plans beträgt mindestens sieben Werktage ab vollständigem Eingang der Unterlagen beim Auftragnehmer. Werden Unterlagen verspätet oder unvollständig eingereicht und kann die Frist bis zum Baubeginn bzw. gewünschten Termin nicht eingehalten werden, besteht kein Anspruch auf sofortige Erstellung. Für daraus entstehende Verzögerungen, Bußgelder oder Baueinstellungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
- Der Auftraggeber schafft während der Ausführungsphase die organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Zusammenarbeit der Projektbeteiligten und ermöglicht dem Auftragnehmer die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung, insbesondere durch Zutritt zur Baustelle, Einladung zu relevanten Besprechungen sowie einen funktionierenden Informationsfluss.
- Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach dem vertraglich vereinbarten Angebot.
- Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Haftung und Versicherung
- Der Auftragnehmer unterhält für die Dauer des Vertrages eine Berufshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindest-deckungssummen:
• 5.000.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden;
• 5.000.000 € pauschal für Vermögensschäden.
- Maßnahmen des Auftragnehmers zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen der SiGeKo, können Eingriffe in den Bauablauf bis hin zur (teilweisen) Einstellung von Arbeiten erforderlich machen. Etwaige zeitliche oder finanzielle Folgen trägt im Innenverhältnis ausschließlich der Auftraggeber.
- Schadensersatzansprüche bestehen nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer. Die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dies gilt auch für deliktische Ansprüche sowie für Ansprüche Dritter im Innenverhältnis.
- Durch die Beauftragung des Auftragnehmers als Koordinator erfolgt keine Übertragung von Bau-herrenpflichten auf den Auftragnehmer. Der Koordinator besitzt keine eigene Weisungs-, Organisations- oder Durchsetzungsbefugnis gegenüber ausführenden Unternehmen; deren Primärverantwortung bleibt unberührt.
- Vertragsdauer und Kündigung
- Die Vertragslaufzeit bestimmt sich nach dem Angebot bzw. dem Auftragsschreiben.
- Wird dem Auftraggeber die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Gründen unmöglich, die nicht in seiner Person liegen, kann der Auftragnehmer die Vergütung der bis dahin ordnungsgemäß erbrachten Leistungen verlangen.
- Wird dem Auftragnehmer die Vertragserfüllung durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände unmöglich, steht ihm die vereinbarte Gesamtvergütung abzüglich nachweislich ersparter Aufwendungen zu.
- Bei auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Verträgen ist die ordentliche Kündigung für beide Parteien ausgeschlossen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn
• über das Vermögen des Auftraggebers ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, oder
• der Auftraggeber mit Zahlungen länger als 14 Kalendertage nach Fälligkeit in Verzug ist.
- Wird der Vertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund vorzeitig beendet, sind die bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten und die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu vergüten.
- Leistungsunterbrechung und Zusatzleistungen
- Wird die Tätigkeit des Auftragnehmers auf Weisung oder durch einseitige Erklärung des Auftraggebers vor Fertigstellung des Bauvorhabens ausgesetzt oder beendet, enden dessen Überwachungs-, Koordinierungs- und Hinweispflichten mit dem Tag der tatsächlichen Einstellung. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Auftraggeber die Pflichten nach der Baustellenverordnung allein. Der Auftragnehmer haftet nicht für danach eintretende Unfälle oder behördliche Maßnahmen.
- Zusatzleistungen, die nicht Bestandteil der regulären SiGeKo-Beauftragung sind, bedürfen einer gesonderten Beauftragung und werden nach den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Verrechnungssätzen abgerechnet. Hierzu zählen insbesondere:
•
Koordination bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen gemäß DGUV Regel 101 004;
•
Stellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa);
•
Vermittlung einer betriebsärztlichen Betreuung gemäß ASiG.
- Änderungen der Planung, Wegfall von Leistungen oder zusätzlicher Aufwand durch Mehrfachbearbeitung berechtigen den Auftragnehmer zur angemessenen Anpassung der Vergütung.
- Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht nur, wenn der Auftragnehmer den Mehraufwand unverzüglich angezeigt hat.
- Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
- Schlussbestimmungen
Gerichtsstand ist Mannheim. Es gilt deutsches Recht.
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